Vereinsstatuten

Wirtschaftsquadrat Wienerwald

1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1.1. Der Verein führt den Namen

WIRTSCHAFTSQUADRAT WIENERWALD

1.2. Er hat seinen Sitz in der politischen Gemeinde Pressbaum und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

1.3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

2. Zweck
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Bildung eines regionalen und branchenexklusiven Netzwerkes an Unternehmern. Durch regelmäßige Präsentationen der Produkte und Dienstleistungen, die die Unternehmer am Markt anbieten, soll jedes Mitglied ein umfassendes Know-how erhalten, das es ihm ermöglicht, eigenen Kunden bei Bedarf die Produkte und Dienstleistungen der übrigen Mitglieder zu empfehlen.

3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
3.1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

3.2. Als ideelle Mittel dienen

3.2.1. verpflichtendes Zusammentreffen der Vereinsmitglieder in 14-tägigem Rhythmus in Pressbaum und Umgebung, um einander kennen zu lernen und in Kontakt zu bleiben;

3.2.2. Kurzpräsentation jedes Unternehmens durch das jeweilige Vereinsmitglied (Dauer: ca 1 Minute) anlässlich jedes Zusammentreffens;

3.2.3. pro Zusammentreffen die Langpräsentation eines Unternehmens durch das entsprechende Vereinsmitglied (Dauer: ca 10 Minuten);

3.3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen durch Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge aufgebracht werden.

4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Der Verein nimmt ausschließlich ordentliche Mitglieder auf. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt deren vorläufige Aufnahme durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird jedoch erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

4.2. Mitglieder des Vereins können ausschließlich natürliche oder juristische Personen sein, die ein Unternehmen betreiben. Jedes Mitglied hat bei Beginn der Mitgliedschaft verbindlich eine/n Mitarbeiter/in zu bestimmen, der die Vereinsmitgliedschaft ausübt, wobei diese/r dazu berechtigt sein muss, im Namen und im Auftrag des Unternehmens Aufträge eigenverantwortlich anzunehmen.

4.3. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Eigeninitiative des Mitgliedschaftswerbers oder auf Vorschlag eines bestehenden Mitglieds wie folgt:

4.3.1. Der Bewerber muss sich rechtzeitig zur unverbindlichen Teilnahme an einem der regelmäßigen Vereinstreffen anmelden und dort sich selbst bzw sein Unternehmen im Rahmen einer Kurzpräsentation darstellen. Einem Bewerber sind maximal drei Teilnahmen an Vereinstreffen pro Jahr möglich. Bereits die erste unverbindliche Teilnahme kann vom Verein, insbesondere, wenn bereits vorab erkennbar ist, dass die Aufnahme des Bewerbers nur bei Verletzung der Branchenexklusivität möglich wäre, verweigert werden.

4.3.2. Nach der unverbindlichen Teilnahme hat der Bewerber dem Verein ein schriftliches Beitrittsansuchen zu übermitteln, sofern er dem Verein beitreten möchte.

4.3.3. Das Beitrittsansuchen wird den Vereinsmitgliedern in der Folge per e-mail zur Kenntnis gebracht; jedes Vereinsmitglied hat die Möglichkeit, binnen der darin bekannt gegebenen Frist dem Verein Gründe bekannt zu geben, die für oder gegen die Aufnahme des Bewerbers sprechen.

4.3.4. Über die Aufnahme des Bewerbers entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung sämtlicher von den Vereinsmitgliedern vorgebrachter Gründe.

4.3.5. Die Aufnahme kann auch ohne Begründung verweigert werden.

5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch ordentlichen oder außerordentlichen Ausschluss.

5.2. Der freiwillige Austritt kann nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich per E-Mail mitgeteilt werden und bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Versanddatum maßgeblich.

5.3. Über den ordentlichen Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dieser kann ebenfalls nur zum 31.12. eines jeden Jahres erfolgen und ist dem Vereinsmitglied mindestens drei Monate vorher schriftlich per E-Mail mitzuteilen und bedarf keiner Begründung. Erfolgt die Verständigung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Ausschlusstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Versanddatum maßgeblich.
Auf Wunsch des Mitgliedes hat anlässlich eines nachfolgenden Vereinstreffens eine Diskussion über den Ausschluss stattzufinden und darüber abgestimmt zu werden. Sofern sich bei der Abstimmung mehr als die Hälfte der anwesenden Vereinsmitglieder gegen einen Ausschluss aussprechen gilt der ordentliche Ausschluss des Mitglieds als aufgehoben. Die Abstimmung erfolgt per Handzeichen. Sowohl die Vorstandsmitglieder als auch das allenfalls auszuschließende Mitglied sind hierbei stimmberechtigt.

5.4. Über einen außerordentlichen Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel Mehrheit. Dieser ist dem Vereinsmitglied schriftlich per E-Mail mitzuteilen und bewirkt die sofortige Beendigung der Mitgliedschaft. Ein außerordentlicher Ausschluss bedarf einer Begründung und ist insbesondere, jedoch nicht ausschließlich aus nachfolgenden Gründen berechtigt:

5.4.1. ein Rückstand mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages von länger als zwei Monaten trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer einwöchigen Nachfrist, wobei die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge vom außerordentlichen Ausschluss unberührt bleibt;

5.4.2. das Anbieten oder die Entgegennahme von Bonuszahlungen für von einem Vereinsmitglied einem anderen Vereinsmitglied vermittelte Geschäfte;

5.4.3. trotz einmaliger Ermahnung wiederholte Verletzung der Pflichten der Vereinsmitglieder gem Pkt 6.2. der Statuten;

5.4.4. unehrenhaftes Verhalten eines Mitgliedes.

5.5. Der bereits für das Vereinsjahr bezahlte Mitgliedsbeitrag wird bei Beendigung der Mitgliedschaft aus welchem Grund auch immer nicht, auch nicht anteilig zurückerstattet.

6. Rechte und Pflichten der Mitglieder
6.1. Die Mitglieder sind berechtigt,

6.1.1. an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen;

6.1.2. vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen;

6.1.3. die Einberufung einer Generalversammlung zu verlangen, wobei dies von einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch von fünf Mitgliedern verlangt werden muss;

6.1.4. vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins informiert zu werden; sofern mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben;

6.1.5. vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) informiert zu werden; sofern dies in der Generalversammlung geschieht sind die Rechnungsprüfer einzubinden;

6.1.6. beim Vorstand die Befreiung von der Anwesenheits- und Präsentationspflicht gem Pkt 6.2.3. und 6.2.4. für einen bestimmten Zeitraum aus besonderen berücksichtigungswürdigen Gründen zu beantragen (vgl Pkt 10.11.8.).

6.2. Die Mitglieder treffen folgende Pflichten:

6.2.1. Bezahlung einer einmaligen Beitrittsgebühr in Höhe von € 175,00

6.2.2. Bezahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages in Höhe von € 492,00 (bei Vereinsbeitritt während des laufenden Vereinsjahres wird der Mitgliedsbeitrag monatlich aliquot für das verbleibende Vereinsjahr berechnet, wobei das Monat, in dem die Mitgliedschaft erworben wird, miteinzuberechnen ist).

6.2.3. Anwesenheitspflicht: Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, an den 14-tägigen Vereinstreffen teilzunehmen. Jedes Mitglied darf bei zwei Treffen pro Halbjahr fehlen, wobei es dies jedoch vorab dem Vorstand mitzuteilen hat. Darüber hinaus kann sich jedes Mitglied vier Mal pro Halbjahr von anderen Personen, die jedoch keine Vereinsmitglieder sein dürfen, vertreten lassen.

6.2.4. Präsentationspflicht: Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, anlässlich der 14-tägigen Vereinstreffen sein Unternehmen kurz zu präsentieren (Dauer: ca 1 Minute). Weiters sind alle Mitglieder dazu verpflichtet, der Reihe nach ihr Unternehmen mit einer etwa 10-minütigen Präsentation darzustellen. Pro Vereinstreffen findet eine derartige Präsentation statt; die Reihenfolge der Präsentationen wird einvernehmlich festgelegt.

6.2.5. Offenlegungspflicht: Jedes Mitglied ist dazu verpflichtet, den übrigen Mitgliedern anlässlich der Vereinstreffen darüber zu berichten, wie viele neue
Geschäftskontakte es durch die Vereinstätigkeit erworben, wie viele tatsächliche Geschäfte es daraus lukriert und welchen Umsatz es hieraus generiert hat.

6.3. Die Mitglieder erteilen ihre Zustimmung, dass Fotos von Veranstaltungen des Vereines, auf denen sie erkennbar sind, veröffentlich werden dürfen.

7. Vereinsorgane
8. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
9. Generalversammlung
9.1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle fünf Jahre statt.

9.2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

9.2.1. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

9.2.2. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, mindestens jedoch von fünf Mitgliedern,

9.2.3. Verlangen der Rechnungsprüfer,

9.2.4. Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s,

9.2.5. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators
binnen vier Wochen statt.

9.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

9.4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.

9.5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

9.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahme- und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

9.7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

9.8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

9.9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

9.10. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

9.10.1. Beschlussfassung über den Voranschlag;

9.10.2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

9.10.3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;

9.10.4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;

9.10.5. Entlastung des Vorstands;

9.10.6. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;

9.10.7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;

9.10.8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

10. Vorstand
10.1. Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in, Schriftführer/in und Stellvertreter/in sowie Kassier/in und Stellvertreter/in. Ihm obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

10.2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

10.3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt fünf Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

10.4. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich per E-Mail oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

10.5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

10.6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern in den Statuten nichts Anderslautendes vereinbart ist; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

10.7. Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

10.8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

10.9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

10.10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

10.11. In den Wirkungsbereich des Vorstandes fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

10.11.1. Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;

10.11.2. Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;

10.11.3. Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung;

10.11.4. Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

10.11.5. Verwaltung des Vereinsvermögens;

10.11.6. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

10.11.7. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

10.11.8. Beschlussfassung über Befreiungsansuchen von Mitgliedern (vgl Pkt 6.1.6.);

10.11.9. Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Wert von € 1.000,00 oder höher (wobei die auf ein Vereinsjahr berechnete Gesamtbelastung aus dem Rechtsgeschäft für den Wert maßgeblich ist) und/oder Rechtsgeschäfte mit einer vertraglichen Bindung von zwei Jahren oder länger.

11. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
11.1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

11.2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

11.3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

11.4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

11.5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

11.6. Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

11.7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

11.8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

12. Rechnungsprüfer
12.1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

12.2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

12.3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Pkt 10.8. bis 10.10. sinngemäß.

13. Schiedsgericht
13.1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

13.2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

13.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

14. Freiwillige Auflösung des Vereins
14.1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

14.2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven
verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit an die Mitglieder verteilt werden, als dies den Wert der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen nicht übersteigt. Allenfalls darüber hinaus bestehendes Vermögen soll einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.